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VVGE 1981/82 Nr. 6

Obwalden · 1982-09-20 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 6, S. 9: Art. 30 ZGB. Nicht nur den ausserhalb einer Ehe geborenen Kindern sondern auch ihrer mit dem Vater dieser Kinder zusammenlebenden Mutter kann eine Namensänderung bewilligt werden, wenn eine Heirat nicht möglich is

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Obgleich Anna Müller und Josef Meier seit bald 20 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und das erste ihrer beiden Kinder schon 1964 zur Welt kam, wird das Namensänderungsgesuch erst heute gestellt. Diese Tatsache deutet einerseits darauf hin, die seelische Belastung aufgrund der ungleichen Namensführung sei doch nicht allzu stark. Anderseits lässt sich das lange Zuwarten damit erklären, dass Josef Meier hoffte, von seiner früheren Partnerin geschieden zu werden, und nicht damit rechnete, dass seine Ehe nicht geschieden wird. Immerhin sprach im zweiten Verfahren das Kantonsgericht als erste Instanz die Scheidung aus und erst das Obergericht schloss sich dem früheren Urteil an, hauptsächlich deswegen, weil es fand, der Kläger bringe nicht genügend neue Gründe vor. Nach einer Scheidung hätte Josef Meier zweifellos seine jetzige Partnerin geheiratet und damit wäre die Namensführung von selber geregelt worden. Es kommt dazu, dass 1975 das zweite Kind geboren wurde, welches jetzt die Schulreife erreicht und damit in die bekannten Schwierigkeiten mit der ungleichen Namensführung hineinwächst. Die späte Gesuchstellung kann darum nicht als Grund zur Abweisung des Gesuches angesehen werden.

E. 2 Aus der immer noch bestehenden Ehe entstammt der 1952 geborene Sohn Heinz. Dieser hielt sich anscheinend nie im Haushalt Meier-Müller auf. Überdies ist er volljährig und wird deshalb durch die neuen Verhältnisse nicht berührt. Rechtlich wie sozial gesehen bestehen zwischen ihm und den Gesuchstellern keine besonderen Bande, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigen würden (BGE 105 Ia 281). Er muss daher zum vorliegenden Gesuch nicht angehört werden. Dasselbe gilt noch in vermehrtem Masse für die Ehefrau von Josef Meier. Zwar schloss das Obergericht nicht aus, dass diese wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren wird, wenn er die andere Bindung aufgibt. Aber selbst in diesem Fall, der angesichts der langen Trennungszeit doch eher unwahrscheinlich ist, kann die Ehefrau durch die Namensänderung in ihren Interessen nicht so stark gestört werden, dass sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs ihr gegenüber rechtfertigen lässt; auch hier bestehen weder rechtliche noch soziale Bindungen, die zu beachten wären. Das Interesse der Ehefrau, dass die beiden Kinder nicht für ihre Kinder gehalten werden, hat gegenüber deren Interesse zurückzutreten, den Namen des Vaters tragen zu dürfen (BGE 105 II 247 E 7, 96 I 430 f., 97 I 622). Mit der Erkenntnis, dass weder dem ehelichen Sohn noch der Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt werden muss, ist die Feststellung verbunden, dass der beantragten Namensänderung keine erheblichen privaten Interessen dieser beiden Personen entgegenstehen.

E. 3 Das Bundesgericht hat in den Urteilen 70 I 220 und 96 I 429 "Minimalbedingungen" (Guinand Jean, Die Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Namensänderung, Zeitschrift für Zivilstandswesen, 1980, S. 396 ff). genannt, die als wichtige Gründe gelten, um das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegen zu lassen. Dabei kann bei einem Kleinkind die Namensänderung eher bewilligt werden als bei einem Erwachsenen, weil sich seine gesellschaftlichen Kontakte noch in engen Grenzen halten und demzufolge der Kennzeichnungsfunktion seines Namens nur geringe Bedeutung zukommt (BGE 105 II 247 E 3). Nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem ausserehelichen Kind die Namensänderung durch Anpassung des Namens an die Familie der Pflegeeltern zu gestatten, um den Makel der unehelichen Geburt möglichst zu verdecken, wenn beide Pflegeeltern damit einverstanden sind, das Pflegschaftsverhältnis dauernder Natur ist, die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt und auch keine Möglichkeit besteht, diese Anpassung auf andere Weise vorzunehmen. Im vorliegenden Fall werden die Kinder im Haushalt ihrer Eltern aufgezogen, die miteinander im Konkubinat leben. Ihr Vater hat sie anerkannt und sorgt für sie, indem er für die Bedürfnisse dieses Haushalts aufkommt. Weil es vorliegend ihr eigener Vater ist, der für den Unterhalt der Kinder sorgt, haben sie noch die bessere Stellung als das Pflegekind, dem es nach der erwähnten Rechtsprechung gestattet ist, den Namen des Pflegevaters anzunehmen. Aufgrund des obergerichtlichen Urteils ist fraglich, ob Josef Meier je scheiden kann. Auf andere Weise als durch Namensänderung können deshalb die Kinder den Namen ihres Vaters nicht erwerben. Überdies kommt dieser Voraussetzung keine absolute Bedeutung zu (BGE 96 I 429 f, 105 II 245 E II 1 und 251 E 5, 107 II 290). Gründe der öffentlichen Ordnung stehen nämlich nicht entgegen, ein Namensänderungsgesuch eines bei seinen nicht miteinander verheirateten Eltern aufwachsenden Kindes gleich zu behandeln wie jenes eines Pflegekindes. Überdies dürfen einem Kind die Fehler seiner Eltern, für die es ja nicht verantwortlich ist, nicht entgegengehalten werden, wenn es ein Interesse an der Namensänderung hat. Schliesslich kann das unmündige Kind eine Standesänderung nicht selbst herbeiführen, die allenfalls einen Namenswechsel auf andere Weise als durch behördliche Bewilligung bewirken würde. Das Bundesgericht hat in den erwähnten Urteilen mehrfach und ausdrücklich erklärt, es treffe nicht zu, "dass durch die Namensänderung das Konkubinat öffentlich anerkannt und das Institut der Ehe als solches untergraben wird. Durch die Verweigerung der Namensänderung würde die Tatsache nicht aus der Welt geschafft, dass der Gesuchsteller im Ehebruch erzeugt wurde und dass er im Haushalt seiner im Konkubinat lebenden Eltern aufwächst. Im Gegenteil würde die Öffentlichkeit dadurch, dass Vater und Sohn nicht den gleichen Namen tragen, ständig auf die illegitime Abstammung des Kindes aufmerksam gemacht, die noch heute, obwohl das neue Kindesrecht das eheliche und das aussereheliche Kindesverhältnis grundsätzlich gleichgestellt hat, in weiten Kreisen als gesellschaftlicher Makel betrachtet wird. Dieser Makel, den der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, kann durch die beantragte Namensänderung wenn nicht beseitigt, so doch in seinen Auswirkungen gemildert werden".

E. 4 Zu prüfen ist, ob die Namensänderung im Interesse der Kinder liegt. Der 1975 geborene Sohn wird schulreif. Damit gewinnt sein Familienname an Bedeutung. Es ist naheliegend, dass dieses Kind - gleich wie ein eheliches - den selben Namen wie sein Vater tragen möchte und darum unter der Verschiedenheit wahrscheinlich leiden würde. Unter der Herrschaft des alten Kindesrechts bewirkte die väterliche Anerkennung den Wechsel des Namens; das anerkannte Kind trug immer den Namen seines Vaters. Die Änderung des Gesetzes lässt sich nur daraus erklären, dass die meisten ausserhalb einer Ehe geborenen Kinder einzig mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. Hausheer Heinz, Das neue Kindesrecht im Rahmen der Gesamterneuerung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, 1977, S. 39; Mangold Denise, Namensänderung bei Konkubinatskindern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen, 1982, S. 66), was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Es ist darum angezeigt, durch die Namensänderung wenigstens nach aussen den Anschein zu erwecken, es lägen hier ganz normale Verhältnisse vor, und damit das Kind vor unnötigen Schwierigkeiten zu bewahren. Das Interesse des Sohnes an der Namensänderung ist deshalb gegeben. Die Tochter ist heute schon 18 Jahre alt. Ihrem Namensänderungsgesuch kann nicht ohne weiteres entsprochen werden. Wäre sie das einzige Kind, liesse sich die Änderung kaum verantworten, denn im ganzen gesellschaftlichen Leben ist sie unter dem Namen Müller bekannt und der Gesellschaftskreis eines Mädchens in diesem Alter ist doch schon recht gross. Immerhin hat auch es das Gesuch gestellt und damit sein Interesse an der Änderung des Namens bekundet. Gleich wie der mit ihm aufwachsende Bruder zu heissen, kann als wichtiger Grund angesehen werden.

E. 5 Wichtig ist das Erfordernis, dass die Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses gegeben ist. Ein Konkubinatsverhältnis kann, anders als die Ehe von Pflegeeltern, jederzeit aufgelöst werden. Im vorliegenden Fall ist die lange Dauer ein Indiz für die Stabilität des gemeinsamen Haushaltes. Überdies ziehen die Partner das freie Verhältnis gegenüber der Ehe nicht vor, um leichter den Versuch eines gemeinsamen Lebens abbrechen zu können, sondern ihr Konkubinat besteht einzig deswegen, weil sie einander nicht heiraten können. Bei derartigen Verhältnissen ist auch nach bundesgerichtlicher Praxis die Dauerhaftigkeit der Gefühlsbindung zwischen den beiden Partnern sowie zwischen Vater und Kindern anzunehmen.

E. 6 Auch die Mutter der Kinder, Anna Müller, hat darum ersucht, den Namen ihres Lebensgefährten tragen zu dürfen. Ein solches Gesuch ist aus Rechtsprechung und Lehre bisher nicht bekannt. Wären aus der Verbindung der beiden Konkubinatspartner keine Kinder hervorgegangen, könnte dem Gesuch kaum entsprochen werden. Das eheähnliche Zusammenleben beruht nämlich auf freiem Entschluss und im Bewusstsein der rechtlichen Folgen. Ein gesellschaftlicher Nachteil dürfte mit der ungleichen Namensführung nur in seltenen Fällen verbunden sein, denn einerseits kommen Konkubinatsverhältnisse oft vor und sie sind auch in Obwalden nicht mehr der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Konkubinatsverhältnissen ist eigen, dass die Partner verschiedene Namen tragen. Anderseits muss der Eheschluss nicht notwendigerweise mit der Namensänderung der Frau verbunden sein, wie das Beispiel vieler Staaten zeigt und wie auch aus der Diskussion um die Neufassung des schweizerischen Familienrechts hervorgeht. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch die Namensänderung rechtfertigen, weil die Gesuchstellerin Mutter jener Kinder ist, deren Berechtigung zum Führen des väterlichen Namens erstellt ist. Mit der Namensänderung der Mutter kann vermieden werden, dass die störend wirkende ungleiche Namensführung der Mitglieder eines gleichen Haushaltes bestehen bleibt. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das auf die Dauerhaftigkeit des Verhältnisses vor allem deshalb abstellt, weil bei dessen Beendigung die meistens der Mutter folgenden Kinder zu ihrem Nachteil nicht deren Namen tragen, wenn dieser nicht ebenfalls geändert wurde, und dann allenfalls eine neue Namensänderung notwendig wird. Die umstrittene Vermutung, es sei für die Kinder vorteilhafter, den Namen des Vaters anstelle des mütterlichen Namens zu tragen, fällt dahin (vgl. Mangold Denise, a.a.O.). Es erstaunt, dass die Mütter nicht regelmässig und folgerichtig ihren Namen jenem des Vaters ihrer Kinder anpassen lassen, wenn diese ihn tragen dürfen. Selbst Jean Guinand (a.a.O., S. 388) stellt diese Möglichkeit als fast undenkbar hin, wo sie doch so nahe liegt. In ihrer Dissertation "Familiennamensänderungen im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung von Fällen aus dem Bereiche des Internationalen Privatrechts", Basel 1981, legt Denise Mangold dar, dass es mit der Namensänderung der Kinder allein nicht getan ist und dass deshalb bei der Erteilung des Vaternamens an sie eine grosszügige Praxis nicht gerechtfertigt ist. Deutlich lässt Denise Mangold aber durchblicken, dass eben auch der Name der Mutter geändert werden muss, um den angestrebten eheähnlichen Zustand zu erreichen. "Durch keine Namensänderung des Kindes kann die erwünschte Namenseinheit in der (Konkubinats-) Familie erreicht werden, die einzig und allein wirklich dem Kindesinteresse entsprechen würde" (S. 116). Mit der Änderung des mütterlichen Namens fallen zudem die Schwierigkeiten dahin, die einer Anpassung des Namens der Kinder an jenen ihres Vaters entgegenstehen. Die Anpassung des Namens der Mutter an jenen des Vaters, den auch die Kinder tragen, ist also sogar erwünscht, sodass im vorliegenden Fall einer Bewilligung nichts im Wege steht. de| fr | it Schlagworte kind name namensänderung vater mutter ehe konkubinat haushalt weiler leben bundesgericht eltern gründer gesuchsteller gemeinsamer haushalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.30 Leitentscheide BGE 107-II-289 S.290 70-I-216 S.220 97-I-619 S.622 105-IA-281 105-II-241 S.245 105-II-247 96-I-425 S.430 96-I-425 S.429 VVGE 1981/82 Nr. 6

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VVGE 1981/82 Nr. 6, S. 9: Art. 30 ZGB. Nicht nur den ausserhalb einer Ehe geborenen Kindern sondern auch ihrer mit dem Vater dieser Kinder zusammenlebenden Mutter kann eine Namensänderung bewilligt werden, wenn eine Heirat nicht möglich ist. Entscheid des Regierungsrates vom 20. September 1982 (Nr. 604). Sachverhalt (Namen geändert): Die ledige Anna Müller hatte das Gesuch gestellt, es sei ihr und ihren beiden Kindern die Führung des Namens Meier zu bewilligen. Sie und ihre Kinder leben seit vielen Jahren mit deren Vater, Josef Meier, im gleichen Haushalt. Er hat die Vaterschaft zu den beiden Kindern anerkannt und sorgt für sie seit jeher in finanzieller und erzieherischer Hinsicht. Er ist aber noch verheiratet; seine mehrfachen Scheidungsklagen wurden bisher stets abgewiesen. Der Regierungsrat bewilligte ihnen, den Namen zu ändern und fortan den Namen des Vaters dieser Kinder und Lebenspartners der Mutter, Meier, rechtmässig zu führen. Die Gesuchstellerin und ihre Kinder konnten nämlich nachweisen, dass sie unter der Verschiedenheit der Namen leiden, zumal ihre Familienbindung sehr stark ist. Erwägungen:

1. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Obgleich Anna Müller und Josef Meier seit bald 20 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen und das erste ihrer beiden Kinder schon 1964 zur Welt kam, wird das Namensänderungsgesuch erst heute gestellt. Diese Tatsache deutet einerseits darauf hin, die seelische Belastung aufgrund der ungleichen Namensführung sei doch nicht allzu stark. Anderseits lässt sich das lange Zuwarten damit erklären, dass Josef Meier hoffte, von seiner früheren Partnerin geschieden zu werden, und nicht damit rechnete, dass seine Ehe nicht geschieden wird. Immerhin sprach im zweiten Verfahren das Kantonsgericht als erste Instanz die Scheidung aus und erst das Obergericht schloss sich dem früheren Urteil an, hauptsächlich deswegen, weil es fand, der Kläger bringe nicht genügend neue Gründe vor. Nach einer Scheidung hätte Josef Meier zweifellos seine jetzige Partnerin geheiratet und damit wäre die Namensführung von selber geregelt worden. Es kommt dazu, dass 1975 das zweite Kind geboren wurde, welches jetzt die Schulreife erreicht und damit in die bekannten Schwierigkeiten mit der ungleichen Namensführung hineinwächst. Die späte Gesuchstellung kann darum nicht als Grund zur Abweisung des Gesuches angesehen werden.

2. Aus der immer noch bestehenden Ehe entstammt der 1952 geborene Sohn Heinz. Dieser hielt sich anscheinend nie im Haushalt Meier-Müller auf. Überdies ist er volljährig und wird deshalb durch die neuen Verhältnisse nicht berührt. Rechtlich wie sozial gesehen bestehen zwischen ihm und den Gesuchstellern keine besonderen Bande, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör rechtfertigen würden (BGE 105 Ia 281). Er muss daher zum vorliegenden Gesuch nicht angehört werden. Dasselbe gilt noch in vermehrtem Masse für die Ehefrau von Josef Meier. Zwar schloss das Obergericht nicht aus, dass diese wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren wird, wenn er die andere Bindung aufgibt. Aber selbst in diesem Fall, der angesichts der langen Trennungszeit doch eher unwahrscheinlich ist, kann die Ehefrau durch die Namensänderung in ihren Interessen nicht so stark gestört werden, dass sich die Gewährung des rechtlichen Gehörs ihr gegenüber rechtfertigen lässt; auch hier bestehen weder rechtliche noch soziale Bindungen, die zu beachten wären. Das Interesse der Ehefrau, dass die beiden Kinder nicht für ihre Kinder gehalten werden, hat gegenüber deren Interesse zurückzutreten, den Namen des Vaters tragen zu dürfen (BGE 105 II 247 E 7, 96 I 430 f., 97 I 622). Mit der Erkenntnis, dass weder dem ehelichen Sohn noch der Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt werden muss, ist die Feststellung verbunden, dass der beantragten Namensänderung keine erheblichen privaten Interessen dieser beiden Personen entgegenstehen.

3. Das Bundesgericht hat in den Urteilen 70 I 220 und 96 I 429 "Minimalbedingungen" (Guinand Jean, Die Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiete der Namensänderung, Zeitschrift für Zivilstandswesen, 1980, S. 396 ff). genannt, die als wichtige Gründe gelten, um das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegen zu lassen. Dabei kann bei einem Kleinkind die Namensänderung eher bewilligt werden als bei einem Erwachsenen, weil sich seine gesellschaftlichen Kontakte noch in engen Grenzen halten und demzufolge der Kennzeichnungsfunktion seines Namens nur geringe Bedeutung zukommt (BGE 105 II 247 E 3). Nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem ausserehelichen Kind die Namensänderung durch Anpassung des Namens an die Familie der Pflegeeltern zu gestatten, um den Makel der unehelichen Geburt möglichst zu verdecken, wenn beide Pflegeeltern damit einverstanden sind, das Pflegschaftsverhältnis dauernder Natur ist, die Namensänderung im Interesse des Kindes liegt und auch keine Möglichkeit besteht, diese Anpassung auf andere Weise vorzunehmen. Im vorliegenden Fall werden die Kinder im Haushalt ihrer Eltern aufgezogen, die miteinander im Konkubinat leben. Ihr Vater hat sie anerkannt und sorgt für sie, indem er für die Bedürfnisse dieses Haushalts aufkommt. Weil es vorliegend ihr eigener Vater ist, der für den Unterhalt der Kinder sorgt, haben sie noch die bessere Stellung als das Pflegekind, dem es nach der erwähnten Rechtsprechung gestattet ist, den Namen des Pflegevaters anzunehmen. Aufgrund des obergerichtlichen Urteils ist fraglich, ob Josef Meier je scheiden kann. Auf andere Weise als durch Namensänderung können deshalb die Kinder den Namen ihres Vaters nicht erwerben. Überdies kommt dieser Voraussetzung keine absolute Bedeutung zu (BGE 96 I 429 f, 105 II 245 E II 1 und 251 E 5, 107 II 290). Gründe der öffentlichen Ordnung stehen nämlich nicht entgegen, ein Namensänderungsgesuch eines bei seinen nicht miteinander verheirateten Eltern aufwachsenden Kindes gleich zu behandeln wie jenes eines Pflegekindes. Überdies dürfen einem Kind die Fehler seiner Eltern, für die es ja nicht verantwortlich ist, nicht entgegengehalten werden, wenn es ein Interesse an der Namensänderung hat. Schliesslich kann das unmündige Kind eine Standesänderung nicht selbst herbeiführen, die allenfalls einen Namenswechsel auf andere Weise als durch behördliche Bewilligung bewirken würde. Das Bundesgericht hat in den erwähnten Urteilen mehrfach und ausdrücklich erklärt, es treffe nicht zu, "dass durch die Namensänderung das Konkubinat öffentlich anerkannt und das Institut der Ehe als solches untergraben wird. Durch die Verweigerung der Namensänderung würde die Tatsache nicht aus der Welt geschafft, dass der Gesuchsteller im Ehebruch erzeugt wurde und dass er im Haushalt seiner im Konkubinat lebenden Eltern aufwächst. Im Gegenteil würde die Öffentlichkeit dadurch, dass Vater und Sohn nicht den gleichen Namen tragen, ständig auf die illegitime Abstammung des Kindes aufmerksam gemacht, die noch heute, obwohl das neue Kindesrecht das eheliche und das aussereheliche Kindesverhältnis grundsätzlich gleichgestellt hat, in weiten Kreisen als gesellschaftlicher Makel betrachtet wird. Dieser Makel, den der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, kann durch die beantragte Namensänderung wenn nicht beseitigt, so doch in seinen Auswirkungen gemildert werden".

4. Zu prüfen ist, ob die Namensänderung im Interesse der Kinder liegt. Der 1975 geborene Sohn wird schulreif. Damit gewinnt sein Familienname an Bedeutung. Es ist naheliegend, dass dieses Kind - gleich wie ein eheliches - den selben Namen wie sein Vater tragen möchte und darum unter der Verschiedenheit wahrscheinlich leiden würde. Unter der Herrschaft des alten Kindesrechts bewirkte die väterliche Anerkennung den Wechsel des Namens; das anerkannte Kind trug immer den Namen seines Vaters. Die Änderung des Gesetzes lässt sich nur daraus erklären, dass die meisten ausserhalb einer Ehe geborenen Kinder einzig mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. Hausheer Heinz, Das neue Kindesrecht im Rahmen der Gesamterneuerung, Schweizerisches Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, 1977, S. 39; Mangold Denise, Namensänderung bei Konkubinatskindern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen, 1982, S. 66), was im vorliegenden Fall gerade nicht zutrifft. Es ist darum angezeigt, durch die Namensänderung wenigstens nach aussen den Anschein zu erwecken, es lägen hier ganz normale Verhältnisse vor, und damit das Kind vor unnötigen Schwierigkeiten zu bewahren. Das Interesse des Sohnes an der Namensänderung ist deshalb gegeben. Die Tochter ist heute schon 18 Jahre alt. Ihrem Namensänderungsgesuch kann nicht ohne weiteres entsprochen werden. Wäre sie das einzige Kind, liesse sich die Änderung kaum verantworten, denn im ganzen gesellschaftlichen Leben ist sie unter dem Namen Müller bekannt und der Gesellschaftskreis eines Mädchens in diesem Alter ist doch schon recht gross. Immerhin hat auch es das Gesuch gestellt und damit sein Interesse an der Änderung des Namens bekundet. Gleich wie der mit ihm aufwachsende Bruder zu heissen, kann als wichtiger Grund angesehen werden.

5. Wichtig ist das Erfordernis, dass die Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses gegeben ist. Ein Konkubinatsverhältnis kann, anders als die Ehe von Pflegeeltern, jederzeit aufgelöst werden. Im vorliegenden Fall ist die lange Dauer ein Indiz für die Stabilität des gemeinsamen Haushaltes. Überdies ziehen die Partner das freie Verhältnis gegenüber der Ehe nicht vor, um leichter den Versuch eines gemeinsamen Lebens abbrechen zu können, sondern ihr Konkubinat besteht einzig deswegen, weil sie einander nicht heiraten können. Bei derartigen Verhältnissen ist auch nach bundesgerichtlicher Praxis die Dauerhaftigkeit der Gefühlsbindung zwischen den beiden Partnern sowie zwischen Vater und Kindern anzunehmen.

6. Auch die Mutter der Kinder, Anna Müller, hat darum ersucht, den Namen ihres Lebensgefährten tragen zu dürfen. Ein solches Gesuch ist aus Rechtsprechung und Lehre bisher nicht bekannt. Wären aus der Verbindung der beiden Konkubinatspartner keine Kinder hervorgegangen, könnte dem Gesuch kaum entsprochen werden. Das eheähnliche Zusammenleben beruht nämlich auf freiem Entschluss und im Bewusstsein der rechtlichen Folgen. Ein gesellschaftlicher Nachteil dürfte mit der ungleichen Namensführung nur in seltenen Fällen verbunden sein, denn einerseits kommen Konkubinatsverhältnisse oft vor und sie sind auch in Obwalden nicht mehr der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Konkubinatsverhältnissen ist eigen, dass die Partner verschiedene Namen tragen. Anderseits muss der Eheschluss nicht notwendigerweise mit der Namensänderung der Frau verbunden sein, wie das Beispiel vieler Staaten zeigt und wie auch aus der Diskussion um die Neufassung des schweizerischen Familienrechts hervorgeht. Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch die Namensänderung rechtfertigen, weil die Gesuchstellerin Mutter jener Kinder ist, deren Berechtigung zum Führen des väterlichen Namens erstellt ist. Mit der Namensänderung der Mutter kann vermieden werden, dass die störend wirkende ungleiche Namensführung der Mitglieder eines gleichen Haushaltes bestehen bleibt. Sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das auf die Dauerhaftigkeit des Verhältnisses vor allem deshalb abstellt, weil bei dessen Beendigung die meistens der Mutter folgenden Kinder zu ihrem Nachteil nicht deren Namen tragen, wenn dieser nicht ebenfalls geändert wurde, und dann allenfalls eine neue Namensänderung notwendig wird. Die umstrittene Vermutung, es sei für die Kinder vorteilhafter, den Namen des Vaters anstelle des mütterlichen Namens zu tragen, fällt dahin (vgl. Mangold Denise, a.a.O.). Es erstaunt, dass die Mütter nicht regelmässig und folgerichtig ihren Namen jenem des Vaters ihrer Kinder anpassen lassen, wenn diese ihn tragen dürfen. Selbst Jean Guinand (a.a.O., S. 388) stellt diese Möglichkeit als fast undenkbar hin, wo sie doch so nahe liegt. In ihrer Dissertation "Familiennamensänderungen im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung von Fällen aus dem Bereiche des Internationalen Privatrechts", Basel 1981, legt Denise Mangold dar, dass es mit der Namensänderung der Kinder allein nicht getan ist und dass deshalb bei der Erteilung des Vaternamens an sie eine grosszügige Praxis nicht gerechtfertigt ist. Deutlich lässt Denise Mangold aber durchblicken, dass eben auch der Name der Mutter geändert werden muss, um den angestrebten eheähnlichen Zustand zu erreichen. "Durch keine Namensänderung des Kindes kann die erwünschte Namenseinheit in der (Konkubinats-) Familie erreicht werden, die einzig und allein wirklich dem Kindesinteresse entsprechen würde" (S. 116). Mit der Änderung des mütterlichen Namens fallen zudem die Schwierigkeiten dahin, die einer Anpassung des Namens der Kinder an jenen ihres Vaters entgegenstehen. Die Anpassung des Namens der Mutter an jenen des Vaters, den auch die Kinder tragen, ist also sogar erwünscht, sodass im vorliegenden Fall einer Bewilligung nichts im Wege steht. de| fr | it Schlagworte kind name namensänderung vater mutter ehe konkubinat haushalt weiler leben bundesgericht eltern gründer gesuchsteller gemeinsamer haushalt Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.30 Leitentscheide BGE 107-II-289 S.290 70-I-216 S.220 97-I-619 S.622 105-IA-281 105-II-241 S.245 105-II-247 96-I-425 S.430 96-I-425 S.429 VVGE 1981/82 Nr. 6